_ einen solchen von CHF 1'734.00 (CHF 534.00 Barunterhalt und CHF 1'201.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag ist in der vorliegenden Konstellation nicht geschuldet und es ist eine Unterdeckung des Kindesunterhaltes im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 452.50 pro Kind festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). XI. Phase III (April 2020 – Juni 2020) 48. Die Phase III zeichnet sich dadurch aus, dass die Berufungsbeklagte neu in I.________ wohnt. Nach wie vor studiert die Berufungsbeklagte und besteht eine alternierende Obhut.