29 Lasten der Berufungsbeklagten, weshalb ihr wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch CHF 2'401.00 beträgt. Für E.________ resultiert ein solcher von CHF 1'268.00 und für F.________ ein solcher von CHF 1'537.00. Diese sind zu 100 % vom Berufungskläger zu tragen, so dass sich – nach Ausgleich des Barunterhaltes (siehe Berechnungsblatt) – ein von diesem der Berufungsbeklagten zu leistender Barunterhalt von total CHF 1'037.00 ergibt (E.________: CHF 503.00, F.________: CHF 534.00).