Dies führt zu einem Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3'188.00. Wie bereits unter E. 40 ausgeführt, ist der Berufungsbeklagten auch hier entgegen den Ausführungen in der Berufung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und auch keine Kürzung des Betrages für auswärtiges Essen vorzunehmen, so dass der Grundbedarf der Berufungsbeklagten – auch hier nach Abzug eines Wohnkostenanteils der Kinder von 30 % (ausmachend CHF 527.00) – CHF 3'307.00 beträgt. Aufgrund der Ausscheidung des Wohnkostenanteils beträgt der Grundbedarf von E.________ folglich CHF 1'498.00 und derjenige von F.________ CHF 1'767.00.