Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) des Berufungsklägers von CHF 1'459.00, ist ein Anteil der Kinder von 30 %, ausmachend CHF 438.00, abzuziehen. Dies führt zu einem Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3'188.00.