47. In dieser Phase betrug das Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn des Berufungsklägers unbestrittenermassen CHF 8'394.00. Von beiden Parteien ebenfalls nicht beanstandet wurde der von der Vorinstanz berechnete Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3'626.00. Allerdings erweist sich dieser als zu hoch, da es die Vorinstanz auch in dieser Phase unterlassen hat, einen Wohnkostenanteil der Kinder auszuscheiden. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) des Berufungsklägers von CHF 1'459.00, ist ein Anteil der Kinder von 30 %, ausmachend CHF 438.00, abzuziehen.