Da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt, hat der Kindsvater diesen zu 100 % zu übernehmen und der Kindsmutter, nach Ausgleich des Barunterhaltes, für E.________ einen Barunterhalt von CHF 537.00 und für F.________ einen Barunterhalt von CHF 570.00 zu bezahlen. Der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Kindsmutter, welcher CHF 3'610.00 beträgt, ist in der Folge zu 100 % auf Betreuungsunterhalt – je hälftig auf die beiden Kinder verteilt – umzulagern, da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt und aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung nicht für ihren Bedarf aufkommen kann.