45. Wie dem Berechnungsblatt weiter zu entnehmen ist, beträgt der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch von E.________ damit CHF 1'388.00 und derjenige von F.________ CHF 1'659.00. Da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt, hat der Kindsvater diesen zu 100 % zu übernehmen und der Kindsmutter, nach Ausgleich des Barunterhaltes, für E.________ einen Barunterhalt von CHF 537.00 und für F.________ einen Barunterhalt von CHF 570.00 zu bezahlen.