Der Umstand allein, dass die Kindsmutter – entsprechend der gemeinsam getroffenen Lebensplanung – ein Studium absolvierte und keiner Erwerbstätigkeit nachging, rechtfertigt keine diesbezügliche Ungleichbehandlung der Ehegatten. Entsprechend erweist sich der von der Vorinstanz bei der Kindsmutter eingesetzte Betrag von CHF 110.00, welcher einem Pensum von 50 % entspricht, als korrekt. 42. Die übrigen Bedarfsposten der Elternteile werden nicht beanstandet. Die von der Vorinstanz diesbezüglich eingesetzten Beträge können (mit Ausnahme der Steuern) übernommen werden.