41. Was den weiteren Einwand des Berufungsklägers betrifft, dass bei der Kindsmutter kein Betrag für auswärtiges Essen im Bedarf anzurechnen sei, da sie als Studierende ihr Budget einzuteilen habe und ihr Essen selber mitbringen könne, so kann diesem nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, dass die Kindsmutter – entsprechend der gemeinsam getroffenen Lebensplanung – ein Studium absolvierte und keiner Erwerbstätigkeit nachging, rechtfertigt keine diesbezügliche Ungleichbehandlung der Ehegatten.