40. Als nicht zutreffend erweist sich hingegen die Rüge des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten – welche vor und nach der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern im Rahmen der gelebten Aufgabenteilung studierte und die Kinder betreute – ein hypothetisches Einkommen hätte anrechnen müssen. Ein solches Vorgehen erwiese sich als von Vornherein unzulässig, zumal ein hypothetisches Einkommen – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, wofür in casu keinerlei Anhaltspunkte vorliegen – nicht rückwirkend und ohne Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden darf.