27 korrekterweise die vom Kindsvater bezogenen Kinderzulagen von CHF 460.00 abgezogen werden müssen, zumal diese im Lohn gemäss Lohnausweis, da sie zu versteuern sind, inbegriffen sind (siehe auch Zusatzblatt zu Lohnausweis Ziff. 15). Im Berechnungsblatt des Obergerichts wird dies entsprechend angepasst und als Nettoeinkommen des Berufungsklägers CHF 11'237.00 eingegeben.