38. Die Phase I zeichnet sich dadurch aus, dass der Berufungskläger im Monat Oktober 2019 in Y.________ bei der Z.________ arbeitete, noch in H.________ wohnte, eine alternierende Obhut bestand und die Berufungsbeklagte ebenfalls noch in H.________ wohnte und studierte. 39. Die Vorinstanz ging gestützt auf den vom Berufungskläger eingereichten Lohnausweis (Beilage 8) von einem Nettoeinkommen von CHF 11'697.00 aus. Wie in der Berufung zu Recht bemängelt wird, hätten im Berechnungsblatt von diesem Betrag