37. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Berechnungsblatt zur alternierenden Obhut (betrifft die Phasen I - V) einleitend nicht korrekt ausgefüllt wurde, was sich auf die Steuerberechnung auswirkte. So wurde beim Kinderabzug Bund und Kanton fälschlicherweise «part» (also je ein halber Kinderabzug) eingegeben. Dies wäre jedoch nur dann korrekt, wenn kein Kindesunterhalt fliessen würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr hat die Kindsmutter als Empfängerin der Kinderunterhaltsbeiträge die Kinderabzüge zu Gute, weshalb jeweils ein «f» einzusetzen ist.