36. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge 6 Phasen festgelegt, was von den Parteien nicht beanstandet wurde und auch keiner Anpassung von Amtes wegen bedarf. Im Nachfolgenden wird daher dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheides entsprechend nacheinander auf die einzelnen Phasen eingegangen. Das Obergericht hat jeweils ein eigenes Berechnungsblatt hierzu ausgefüllt, wobei es in Bezug auf das Berechnungsblatt bei geteilter Obhut im Gegensatz zur Vorinstanz die neuste Version verwendet hat.