__ betont hatte, dass die Kinder hierfür auf einen unkomplizierten und geregelten Alltag angewiesen sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Obhut über die Kinder der Kindsmutter zuteilte, welche diese – im Gegensatz zum Kindsvater – in dieser Umbruchphase persönlich betreuen kann. Auch wenn die Kinder in der Vergangenheit bereits fremdbetreut wurden, so geschah dies nie in einem Umfang, wie es bei einer Zuteilung der Obhut an den Vollzeit erwerbstätigen Kindsvater der Fall gewesen wäre. Wie der Kindsvater in seiner Berufung auf S. 17 selbst festhält, betreute die Kindsmutter die Kinder neben dem Studium zu rund 50 %.