Bei F.________ ergibt sich dies bereits aus ihrem jungen Alter und bei E.________ hatte die Kindergärtnerin Frau K.________ festgehalten, dass diese in den zwei Jahren Kindergarten keinen Anschluss zu den anderen Kindern gefunden hatte (pag. 255). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Berufungskläger oberinstanzlich eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal sie sich entweder