Nach dem Gesagten gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater gegeben ist. Nur am Rande sei an dieser Stelle angemerkt, dass wohl auch Letzterer von der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter ausging, hätte er anlässlich seiner Befragung sonst wohl kaum eine 50:50-Lösung weiterhin als möglich angesehen (pag. 227 Z. 7 f.). 31.2 Was das Kriterium der Stabilität anbelangt, so teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die beiden Kinder (noch) nicht in H.________ verwurzelt sind resp. waren. Bei F.______