30. Für das vorliegende Abänderungsverfahren von entscheidender Bedeutung ist ohnehin vielmehr, ob und wie sich die Situation seit Abschluss des Eheschutzverfahrens CIV 17 7408 verändert hat und welche Obhutszuteilung in der aktuellen Situation am ehesten dem Kindswohl entspricht. Denn dieses hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern und deren Bedürfnis nach «Gerechtigkeit».