29. Soweit der Berufungskläger in seiner Berufung vorab den Sachverhalt ergänzt, indem er Ausführungen zu der Zeit vor Abschluss des Eheschutzverfahrens CIV 17 7408 macht, so kann diesbezüglich auf Ziff. 1 auf S. 6 des im Rahmen dieses Verfahrens eingeholten Gutachtens der T.________ vom 29. November 2018 verwiesen werden, wo die wesentlichen Sachverhaltselemente aufgeführt werden.