_ geäussert und lediglich diesbezüglich ihre Einschätzung kundgetan. Zu guter Letzt ist denn auch zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens CIV 17 7408 ein Gutachten eingeholt worden war, welches sich zur Situation bis Ende 2018 äusserte. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen, weshalb der Eventualantrag des Berufungsklägers auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung (Rechtsbegehren Ziff. 9) abzuweisen ist.