, Fachärztin für Kinder-und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie) eingeholt hat, hat sie den Sachverhalt pflichtgemäss ermittelt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb nicht auf die Berichte der Kindergärtnerin oder der Therapeutin von E.________ abgestellt werden sollte. Beide Fachpersonen haben sich im Rahmen ihrer Fachkompetenzen zum Verhalten und psychischen Befinden von E.________ geäussert und lediglich diesbezüglich ihre Einschätzung kundgetan.