22 hätte dem Kindswohl, welches nach einer raschen Klärung der Obhutszuteilung verlangte, geradezu widersprochen. Indem die Vorinstanz Kontakt mit der Beiständin der Kinder aufgenommen, die beiden Elternteile befragt und Berichte bei der Kindergärtnerin von E.________ (Frau K.________) sowie der Therapeutin von E.________ (Frau Dr. L.________, Fachärztin für Kinder-und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie) eingeholt hat, hat sie den Sachverhalt pflichtgemäss ermittelt.