VI. Erwägungen der Kammer zur Obhutszuteilung 28. Im vorliegenden Fall geht es um eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen und damit (lediglich) um eine vorsorgliche Massnahme, welche in Bezug auf die Obhutsfrage wegen der bestehenden Kindswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der geteilten Obhut einer zügigen Regelung durch die Vorinstanz bedurfte. Diese war deshalb – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – nicht gehalten, von Amtes wegen ein zeitaufwändiges weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Dies