Auch gemäss ersten Rückmeldungen aus der Schule habe E.________ wunderbar und innert Kürze guten Anschluss zu den Mitschülern gefunden. Sodann sei sie als aufgewecktes Mädchen beschrieben worden, welchem es an nichts zu fehlen scheine. 27.15 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte uneingeschränkt erziehungsfähig sei und sich zumindest vorübergehend zu 100 % um die beiden Töchter kümmern könne. Eine Fremdbetreuung könne damit ausgeschlossen werden. Sodann gehe aus den Berichten von Frau Dr. L.________ und Frau K.________ eindeutig hervor, dass insbesondere E.________ dringend einen Neustart benötige.