Vielmehr entspreche es offenbar der Gewohnheit des Berufungsklägers, dass er immer wieder Nährboden für neue Konflikte bereitstelle. 27.10 Dem Bericht von Frau Dr. L.________ komme unzweifelhaft erhöhte Beweiskraft zu. Aus diesem gehe hervor, dass E.________ bereits seit Januar 2018 regelmässig bei ihr gewesen sei. Dies sei noch während der Zeit gewesen, als die Kinder mit ihrem Vater im Kinderheim gelebt hätten. Entsprechend müsse angenommen werden, dass Frau Dr. L.________ bestens über die Situation im Gesamten informiert gewesen sei. 27.11 Frau Dr. L.________ führe in ihrem Bericht nachvollziehbar aus, dass es im Interesse von E._____