Die Ausführungen des Berufungsklägers betreffend seine angeblich beispiellose Kooperationsfähigkeit würden bestritten. Bereits aus dem Bericht der Beiständin vom 17. August 2020 gehe hervor, dass beide Eltern nicht fähig seien, eine gemeinsame Entscheidung mit Fokus auf das Kindeswohl zu treffen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Parteien einzig unter Zuhilfenahme der Anwälte kommunizieren könnten. 27.8 Sowohl die Kindergärtnerin wie auch die Psychotherapeutin von E.________, Frau Dr. L._____