Dies zeige, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalte. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Berufungsbeklagte ein Praktikum finde, könne diese zu 100 % für die Kinder schauen. 27.5 Bei der Frage, wer die Betreuung persönlich wahrnehmen könne oder auch wahrnehmen wolle, müsse auch ein Blick auf die Vergangenheit geworfen werden. Die Berufungsbeklagte habe während der alternierenden Obhut die Kinder stets selbst betreut und sich nach den Bedürfnissen von diesen gerichtet, während der Berufungskläger seine Kinder habe fremdbetreuen lassen.