Der haltlose Vorwurf, wonach die Berufungsbeklagte absichtlich vor der Urteilsverkündung keine Stelle angenommen habe, werde bestritten. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie kurz nach dem Studium noch über keine Praktikumsstelle verfüge. Hätte die Berufungsbeklagte einen Vorteil aus diesem Umstand ziehen wollen, wäre es geradezu naiv von ihr gewesen, dem Gericht gegenüber ihre Absicht zu äussern, grundsätzlich für das Jahr 2021 ein Praktikum zu suchen. Dies zeige, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalte.