_ in den Kindergarten bzw. in die Schule gekommen sei. 27.3 Es werde bestritten, dass sich die Parteien von Anfang an darauf verständigt hätten, dass die Kinder zu einem Grossteil fremdbetreut würden. Eine Fremdbetreuung sei nur partiell und wenn dringend nötig in Anspruch genommen worden. Dass nie eine solche Absprache bestanden habe, werde bereits dadurch deutlich, dass die Kinder in den letzten Jahren nie fremdbetreut worden seien, während sie bei der Berufungsbeklagten gewesen seien. 27.4 Der haltlose Vorwurf, wonach die Berufungsbeklagte absichtlich vor der Urteilsverkündung keine Stelle angenommen habe, werde bestritten.