27.2 Fakt sei, dass die Berufungsbeklagte die Betreuung der Kinder derzeit zu 100 % alleine wahrnehmen könne und dies nun schon seit einem Monat mache. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er seine Arbeitszeit flexibel einteilen und dann arbeiten könne, wenn die Kinder in der Schule bzw. in der Spielgruppe seien, würden bestritten. Dagegen spreche bereits die Tatsache, dass der Berufungskläger während der alternierenden Obhut eine Drittperson habe organisieren müssen, damit E.________ in den Kindergarten bzw. in die Schule gekommen sei.