27. In ihrer Berufungsantwort bringt die Berufungsbeklagte zur Frage der Obhutszuteilung vor, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt korrekt und mit grosser Umsicht festgestellt habe. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sei im Abänderungsverfahren eigentlich nicht zur Diskussion gestanden. Erst mit der allerletzten Eingabe vom 31. August 2020, wohl auch teilweise als letzte Hoffnung und als Reaktion auf die Berichte von Frau Dr. L.________ und Frau K.________, habe der Berufungskläger behauptet, dass die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten nicht voll gegeben sei. Dies werde entsprechend bestritten.