Sie habe Freundinnen gehabt und sich beim Vater sehr wohl gefühlt. Es habe keinen Grund gegeben, die Kinder aus diesem Umfeld herauszureissen und an einen Ort zu bringen, an dem sogar eine andere Sprache in der Schule gesprochen werde. 26.11 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte nur mit Einschränkungen erziehungsfähig sei, der Berufungskläger den Kindern die nun so wichtige Stabilität bieten könne und die Kinder in H.________ verwurzelt seien und sich wohl fühlten. Aus diesen Gründen sei die Obhut dem Berufungsbeklagten zuzusprechen.