_ vom 29. November 2018, Seite 22). 26.9 Die Vorinstanz stelle stark auf die Ausführungen der von der Berufungsbeklagten aufgesuchten Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. L.________ ab. Diese habe aber keinerlei Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt, weshalb sie von Vornherein keine neutrale Einschätzung der Situation habe vornehmen können. Was die Aussagen der Kindergartenlehrerin von E.________ betreffe, so habe diese E.________ aufgrund der Coronakrise längere Zeit nicht mehr gesehen und sich daher nur zur Vergangenheit äussern können.