Bei der Berufungsbeklagten hingegen liege keinerlei Kooperationsfähigkeit vor. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, zwischen der Paar- und der Elternebene zu unterscheiden und übertrage ihre Konflikte auf die Kinder. Aus diesem Grund steckten die Kinder in einem Loyalitätskonflikt, der sich durch die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten lediglich verschärfen werde. Der Berufungskläger habe gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinder aus Konflikten herauszuhalten und werde als konflikt- und kompromissfähig beschrieben (Gutachten der T.________ vom 29. November 2018, Seite 22).