18 nen unkomplizierten und geregelten Alltag. Zudem würden die Grosseltern und die Schwester des Berufungsklägers mindestens einmal pro Woche etwas mit den Kindern unternehmen und so ebenfalls Stabilität und Kontinuität bieten. Damit verfüge der Berufungskläger über ein stabiles, organisiertes Umfeld, das die Berufungsbeklagte nicht bieten könne. 26.8 Die Kooperationsfähigkeit des Berufungsklägers sei beispiellos. Bei der Berufungsbeklagten hingegen liege keinerlei Kooperationsfähigkeit vor.