_praktikums werde auch die Berufungsbeklagte die Kinder nicht mehr persönlich betreuen können. Das Kriterium der persönlichen Betreuung dürfe auch mit Blick auf eine kurzfristig benötigte Lösung nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Vielmehr sei dieses weder zugunsten des einen, noch zugunsten des anderen Elternteils zu berücksichtigen. Für die Kinder sei nun eine stabile Situation wichtig. Der Kindsvater könne den Kindern einen geregelten Ablauf bieten, welcher sich nicht in ein paar Monaten wieder vollständig ändere, sondern an welchen sie sich nun wieder gewöhnen könnten.