Die Kinder seien sich die Fremdbetreuung schon gewohnt, weshalb es keinen Grund gebe, die persönliche Betreuung im vorliegenden Fall höher zu gewichten als eine Externe, sie seien gleichwertig. Der Berufungsbeklagten sei bewusst gewesen, dass sie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Urteilsverkündung ihre Chancen auf die alleinige Obhut schmälern würde, weshalb sie noch keine Stelle angenommen habe. Dieses Verhalten sei missbräuchlich und verdiene keinen Schutz. 26.6 Mit dem Beginn eines ________praktikums werde auch die Berufungsbeklagte die Kinder nicht mehr persönlich betreuen können.