So habe auch der Berufungskläger in seiner Parteibefragung erklärt, dass sie als Eltern die Kita gemeinsam ausgesucht hätten, damit die Kinder, wenn sie bei der Mutter seien, in die gleiche Kita gehen könnten, wie wenn sie beim Vater seien (Seite 11, Zeile 18 ff.). Die Kinder seien sich die Fremdbetreuung schon gewohnt, weshalb es keinen Grund gebe, die persönliche Betreuung im vorliegenden Fall höher zu gewichten als eine Externe, sie seien gleichwertig.