Vorliegend habe man sich von Anfang an darauf verständigt, dass die Kinder zu einem Grossteil fremdbetreut würden, hätte die Berufungsbeklagte ihre Ausbildung sonst gar nicht beginnen müssen. So habe auch der Berufungskläger in seiner Parteibefragung erklärt, dass sie als Eltern die Kita gemeinsam ausgesucht hätten, damit die Kinder, wenn sie bei der Mutter seien, in die gleiche Kita gehen könnten, wie wenn sie beim Vater seien (Seite 11, Zeile 18 ff.).