Was das von der Vorinstanz berücksichtigte Kriterium der persönlichen Betreuung anbelange, so sei im Familienrecht entscheidend, worauf sich die Eltern im Rahmen ihrer Lebensplanung verständigt hätten. Vorliegend habe man sich von Anfang an darauf verständigt, dass die Kinder zu einem Grossteil fremdbetreut würden, hätte die Berufungsbeklagte ihre Ausbildung sonst gar nicht beginnen müssen.