26.4 Der Kindsvater habe stets an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter gezweifelt. Im Rahmen einer alternierenden Obhut könnten aber gewisse Schwächen versteckt oder vom Kindsvater aufgefangen werden, was nun bei einer alleinigen Obhut nicht mehr der Fall sein werde. 26.5 Was das von der Vorinstanz berücksichtigte Kriterium der persönlichen Betreuung anbelange, so sei im Familienrecht entscheidend, worauf sich die Eltern im Rahmen ihrer Lebensplanung verständigt hätten.