Vielmehr wäre es an der Vorinstanz gewesen, im Rahmen der Untersuchungsmaxime die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit abzuklären. Sollte das Obergericht zum Schluss gelangen, dass das erwähnte Gutachten der T.________ vom 29. November 2018 veraltet sei, sei zur Klärung der Situation ein neues Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 26.4 Der Kindsvater habe stets an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter gezweifelt.