26. In seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, dass die Kindsmutter – im Gegensatz zu ihm – nur mit Einschränkungen erziehungsfähig sei, weshalb die alleinige Obhut schon aus diesem Grund ihm hätte zugesprochen werden sollen. 26.1 Im von der Vorinstanz erwähnten Gutachten der T.________ vom 29. November 2018 werde die Kindsmutter als eine Person beschrieben, welche klare berufliche Vorstellungen habe, welchen sich die Kinder mittelfristig unterziehen müssten, selbst wenn dies bedeute, dass sie aus einem bestehenden Umfeld herausgerissen würden.