217, Z. 7). Es gelte jedoch zu bedenken, dass es vorliegend um die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gehe und nicht um eine langfristige Regelung der familiären Situation. Der Kindsvater habe denn im ersten Parteivortrag auch richtigerweise ausführen lassen, dass die Verhältnisse nicht definitiv geregelt würden, sondern mit Blick auf die nächsten 1,5 bis 2 Jahre zu regeln seien (pag. 209). Der Kindsvater werfe sodann die Frage auf, ob es den Kindern zugemutet werden könne, die Schule zu wechseln. Diese Frage sei nach Ansicht des Gerichts zu bejahen.