Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien. Die Kindsmutter verfüge aber im Gegensatz zum Kindsvater mindestens momentan über die Möglichkeit, die beiden Töchter persönlich zu betreuen. Dies bestreite der Kindsvater nicht. Er mache jedoch geltend, dass Fremd- und persönliche Betreuung gleichwertig seien. Dies treffe nach Ansicht des Gerichts – insbesondere im vorliegenden Fall – nicht zu (auch mit Blick auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 2.1). Gemäss dem Bericht von Frau Dr. L.__