15 25.5 Die persönliche Bindung und Zuneigung zwischen Eltern und Kindern sei im vorliegenden Verfahren weder von den Parteien noch von den involvierten Drittpersonen und Fachstellen zum Thema gemacht worden. Damit sei davon auszugehen, dass in diesem Bereich kein Handlungsbedarf bestehe und die persönliche Beziehung zwischen den Eltern und ihren Kindern gut sei (vgl. im Übrigen auch pag. 157.20 und pag. 157.22 Eheschutzakten CIV 17 7408). 25.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien.