Diese Ansicht vertrete zumindest sinngemäss auch die Beiständin, hätte sie andernfalls in ihrem Bericht auf die fehlende Erziehungsfähigkeit hingewiesen. Mündlich habe sie gegenüber der Gerichtspräsidentin festgehalten, dass die Parteien «es gut machen mit den Kindern» (pag. 91). Gestützt auf das Festgehaltene sei auch das Gericht der Auffassung, dass es weder der Kindsmutter (vgl. auch pag. 217, Z. 24 ff.) noch dem Kindsvater an der Erziehungsfähigkeit mangle.