Diesen Kriterien liessen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 2.1). 25.1 Der Kindsvater werfe der Kindsmutter vor, nicht erziehungsfähig zu sein und berufe sich dabei auf das anlässlich des Eheschutzverfahrens erstellte Gutachten vom 29. November 2018 (pag. 157.1 Eheschutzakten CIV 17 7408).