Erfüllten beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, könne die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien liessen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 2.1).