Damit war die Voraussetzung für eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung gegeben und hatte die Vorinstanz also über die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil zu entscheiden. IV. Erwägungen der Vorinstanz zur Obhut 25. Die Vorinstanz liess sich mit Blick auf die Obhutsfrage von folgenden Überlegungen leiten: